Anmeldebescheinigung Student
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Hinweis: Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (ein entsprechender Antrag muss binnen vier Monaten ab Einreise in Österreich gestellt werden).
Sie erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag wird ihnen eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.
Nähere Informationen zur Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts
Voraussetzungen
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
Fristen
Der Aufenthalt muss binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich der zuständigen Niederlassungsbehörde angezeigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" ausgestellt.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Zuständig ist die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
E-Mail (EU-/EWR-Bürger): ewr@stmk.gv.at
Verfahrensablauf
Die "Anmeldebescheinigung" und die "Bescheinigung des Daueraufenthalts" müssen Sie persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie direkt bei der Behörde oder steht Ihnen alternativ zum Download zur Verfügung.
Die Dokumentation wird Ihnen – persönlich – ausgehändigt,
wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und
Sie die Voraussetzungen erfüllen
Für Kinder unter 14 Jahren hat den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter einzubringen.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie für die Antragstellung folgende Unterlagen im Original mit:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Reisepass oder Personalausweis
- Meldezettel (Wohnsitz in Graz)
- Studienbestätigung
-
- Kontoauszug
- Unterstützungserklärung der Eltern (mit Kopie vom Lichtbildausweis), oder
- Lohnzettel (wenn nebenbei gearbeitet wird)
Kosten: € 44,00 Bundesgebühr
Datenschutz
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).
