Veranstaltungsstätte - Antrag
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Veranstaltungsstätten, die regelmäßig oder dauernd für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, bedürfen einer Bewilligung. Für alle übrigen Veranstaltungsstätten kann eine Bewilligung beantragt werden (§§ 15 ff StVAG).
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Veranstaltungsstätten mit bis zu 1000 Personen Gesamtfassungsvermögen:
- Die Gemeinde bzw. in Graz: der Magistrat.
Veranstaltungsstätten mit über 1000 Personen Gesamtfassungsvermögen, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstrecken und für ortsfeste Veranstaltungsbetriebe:
- Die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Graz: der Magistrat.
Datenschutzrechtliche Informationen
