Fischereirechtliche Bewilligungen

Allgemeine Informationen

Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

Bestimmte Vorhaben, wie beispielsweise die Erteilung der Ausnahmenbewilligung vom Verbot des Elektrofischfanges, bedürfen einer Beweilligung der zuständigen Behörde. 

Zuständige Stelle

Grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde:

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat


Verfahrensablauf

Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird die Bewilligung mittels Bescheid erteilt, falls die Voraussetzungen vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Fischwasser
  • Zustimmung der Fischereiberechtigten bzw. des Fischereiberechtigten

Hinweis: Abhängig vom Verfahrensumfang oder von besonderen Gegebenheiten kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz:

  • je Ansuchen und Verhandlungsschrift: 14,30 Euro
  • Beilagen je nach Umfang zwischen 3,90 Euro bis 21,80 Euro

Landesverwaltungsabgabe: Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2011

Für die Bewilligung des Elektrofischfanges 29,70 Euro

Rechtsgrundlagen

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 52/2014

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).