Fischerkarten

Allgemeine Informationen

Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte, ermäßigten Fischerkarte, oder Fischergastkarte gebunden. Die Fischerkarte und die ermäßigte Fischerkarte werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gelten für das ganze Land. Sie sind nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.

Voraussetzungen

Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen.

Hinweis: Vom Besitz einer Fischerkarte sind ausgeschlossen:

  • Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben
  • Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden

Zuständige Stelle

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung einer Fischerkarte ansucht.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Nach Prüfung der Voraussetzungen erfolgt die Ausstellung der Fischerkarte.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Ausstellung einer Fischerkarte müssen

  • ein Passbild
  • Identitätsnachweis

begelegt werden.

Kosten

Kosten nach dem Gebührengesetz:

  • für das Ansuchen:  28,60 Euro
  • Beilagen je: 3,90 Euro

Landesverwaltungsabgabe :

  • Verwaltungsabgabe für die Ausstellung der Jahresfischerkarte 41,90 Euro

Sonstige Abgaben bzw. Kosten:

  • Fischerkartenabgabe: 29 Euro

Rechtsgrundlagen

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 52/2014

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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