Jagdkarten

Allgemeine Informationen

Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u.dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.

Die Jagd darf nur mit einer Jagdkarte ausgeübt werden. Die Jagdkarten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt und geändert. Die Bezirksverwaltungsbehörde überwacht auch die Zahlung des jährlichen Jagdkartenbeitrages

Zuständige Stelle

die Bezirksverwaltungsbehörde:

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat


Verfahrensablauf

Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

Die bzw. der Jagdausübende muss dem Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte folgende Unterlagen beilegen:

  • Jägerprüfungszeugnis oder Zeugnis über
    • die Absolvierung der Hochschule für Bodenkultur (Fachrichtung Forstwirtschaft)
    • die Absolvierung der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft bzw. der Bundesförsterschulen und der forstlichen Fachschulen,
    • die Absolvierung der Hochschule für Bodenkultur (Fachrichtung Forstwirtschaft),
    • über die Prüfung für hauptberufliches Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung),
  • Staatsprüfungszeugnis
    • für den Forstschutz-und technischen Hilfsdienst
    • für Forstwirte
    • für den forsttechnischen Staatsdienst
    • für den höheren Forstverwaltungsdienst
    • für den Försterdienst
    • für den höheren Forstdienst.
  • gültige Landesjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes
  • ein  Passbild
  • Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)

Hinweis: Für die Ausstellung einer Jagdgastgarte ist nur der Antrag der bzw. des Jagdberechtigen erforderlich.

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz: 

  • je Antrag und Zeugnis: 14,30 Euro
  • Beilagen je nach Umfang: zwischen 3,90 Euro und 21,80 Euro

Verwaltungsabgabe nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung:
für Gastkarten: 21 Euro in allen übrigen Fällen 41,90 Euro

Jagdkartenabgabe:

  • für EU-/EWR-Bürgerinnen und -Bürger: 27,50 Euro
  • für nicht EU-/EWR-Bürger: 209 Euro
  • Haftpflichtversicherung: 17,44 Euro
  • Mitgliedsbeitrag zur Steirischen Jägerschaft: 90,06 Euro

Weitere Kosten im Rahmen der Ausstellung einer Jagdgastkarte:

  • Verwaltungsabgabe nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung: 21 Euro
  • Jagdgastkarte für drei Tage:
    • Jagdkartenabgabe: 16,50 Euro
    • Haftpflichtversicherung: 3,63 Euro
  • Jagdgastkarte für 4 Wochen:
    • Jagdkartenabgabe: 41 Euro
    • Haftpflichtversicherung: 7,26 Euro

Rechtsgrundlagen

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.F. LGBl. Nr. 45/2010

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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