Organschaftliche Vertreter - Fristverlängerung zur Bestellung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Kann die Bestellung der Leitungsorgane, d.h. der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter, nicht innerhalb eines Jahres ab Vereinsentstehung erfolgen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.
Achtung: Hat ein Verein nicht innerhalb der Jahresfrist die organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst.
Voraussetzungen
Die Gründerinnen bzw. Gründer müssen glaubhaftmachen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oderunabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an derEinhaltung der Frist gehindert waren.
Fristen
Der Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist(ein Jahr ab Vereinsentstehung) zu stellen.
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Zuständig ist die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion).
Verfahrensablauf
Innerhalb eines Jahres ab Vereinsentstehung ist seitens derGründerinnen bzw. Gründer ein schriftlicher,begründeter Antrag auf Fristverlängerung zur Bestellungder organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter bei derVereinsbehörde zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Fristverlängerung zur Bestellung derLeitungsorgane mit Begründung sowie folgenden Angaben derGründerinnen bzw. Gründer:
- Vor- und Zuname
- Zustellanschrift
Kosten
- Antrag: 21 Euro Bundesgebühr
- Zusätzlich Beilagengebühren (für beigelegte Statuten): 6 Euro pro Bogen (max. 36 Euro)
- Bescheid: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- negativer Bescheid: gebührenfrei
Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Erlagschein übersandt.
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