Aufenthaltsbewilligung - Erst- und Verlängerungsantrag
Allgemeine Informationen
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für eine Reihe Personengruppen erteilt - wie z.B. Betriebsentsandte, Schüler, Studierende, Selbstständige.
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung"
Nähere Informationen zum Erstantrag "Aufenthaltsbewilligung"
Nähere Informationen zum Verlängerungsantrag "Aufenthaltsbewilligung"
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimme Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Hinweis: Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
E-Mail: aufenthalt@stmk.gv.at
Kosten
Befristete Aufenthaltstitel:
- ? 212 für Personen über 6 Jahren
- ? 192 für Kinder unter 6 Jahren
Unbefristeter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -& nbsp;EU":
- ? 277 für Personen über 6 Jahren
- ? 257 für Kinder unter 6 Jahren
Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG (Notvignette):
- ? 44,10
Bestätigung über die Antragstellung für eine "Blaue Karte EU" gemäß 50a Abs. 3 NAG:
- ? 44,10
Für den Aufenthaltstitel eines in Österreich geborenen Kindes müssen bei der ersten Beantragung bis zum 2. Geburtstag des Kindes keine Gebühren bezahlt werden.
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
ACHTUNG!
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments
zusätzliche Kosten anfallen.
Rechtsgrundlagen
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO)
- Personengruppenverordnung 2018 (PersGV 2018)
- Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
