Rodung - Antrag / Anzeige

Allgemeine Informationen

Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Damit wird gewährleistet, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 ForstG nachhaltig gesichert bleiben.

Zur Umsetzung einer Rodung bedarf es einer behördlichen Bewilligung (siehe Punkt "Verfahrensablauf").

Fristen

Wenn beim "vereinfachten" Rodungsverfahren, der Rodungs-Anmeldung (§ 17a ForstG) die Behörde dem/der Anmelder/in nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Anmeldung die Rodung untersagt, gilt die Rodungsanmeldung als bewilligt (eine solche Untersagung beruht darauf, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf).

Gemäß § 17 ForstG in Verbindung mit § 73 AVG ist über einen vollständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen von der Behörde ein Bescheid zu erlassen.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde. Lediglich wenn das Vorhaben andere Bundesmaterien berührt (z.B. Mineralrohstoffgesetz, Wasserrecht), bei denen die Zuständigkeit beim Landeshauptmann oder einem Ministerium liegt, wechselt die Zuständigkeit im Rodungsverfahren auf dieselbe Ebene.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist durch den/die WaldeigentümerIn bzw. den/die Verfügungsberechtigte/n schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen und Angaben (siehe übernächsten Punkt) einzubringen.

Die Erteilung einer Rodungsbewilligung für Waldflächen (§ 17 ForstG) bedarf einer Bewilligung der Behörde (Bescheidverfahren); die Anmeldung einer Rodung (unter 1000 m²; § 17a ForstG) wird im " vereinfachten Verfahren" behandelt (kein Bescheidverfahren) - bei Ablehnung der Anmeldung kann noch um eine Rodungsbewilligung angesucht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über den Rodungszweck
  • Angaben über das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche
  • Im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten: Bekanntgabe der daraus berechtigten Personen
  • Bekanntgabe der EigentümmerInnen nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer/innen)
  • Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf
  • Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht
  • Zustimmungserklärung zur Rodung (falls der Rodungswerber (noch) nicht Eigentümer ist)

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:

  • je Ansuchen und Verhandlungsschrift: 14,30 Euro
  • Beilagen je nach Umfang: zwischen 3,90 Euro und 21,80 Euro

Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommis­sionsgebühren­ver­ord­nung 2007, LGBl. Nr. 123/2012

  • pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro

(Stand 02/2019)

Rechtsgrundlagen

Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der jeweils geltenden Fassung, Abkürzung: ForstG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, Abkürzung: AVG

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).