08.03.2017
Statutenänderung
Jede Änderung der Statuten (z.B. Änderung des Vereinsnamens oder Sitzverlegung) muss der Verein der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.
Eine Änderung der Zustellanschrift innerhalb der Gemeinde gilt grundsätzlich nicht als Verlegung des Vereinssitzes.