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Leistungen

 
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  • Änderung des Betriebsstandortes

    Die Verlegung des Standortes des Betriebes bzw. einer weiteren Betriebsstätte muss der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.  
  • Tanzschule - Zurücklegung der Bewilligung

    Die Berechtigung zum Betrieb einer Tanzschule kann von der Tanzschulinhaberin bzw. vom Tanzschulinhaber zurückgelegt werden. Die Zurücklegung muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.  
  • Persönliches Budget

    Die Hilfe unterstützt Menschen mit Behinderungen, damit sie selbstständig und selbstbestimmt leben können.  
  • Rechtsfürsorge

    (1) Vertretung von Minderjährigen zur Sicherung verschiedener Rechtsansprüche (z.B.: Schadenersatzansprüche, Anspruch auf Waisenpensionen, Ansprüche in Verlassenschaftsverfahren ...)
    (2) Vertretung von …  
  • Gewerbeberechtigung - Zurücklegung

    Mit der Zurücklegung erlischt die Gewerbeberechtigung unwiderruflich.Wenn Sie jedoch ein Gewerbe vorübergehend ruhen lassen wollen und die Gewerbeberechtigung bestehen bleiben soll, ist dies nur der Wirtschaftskammer …  
  • Betriebsanlagen - Ordentliches Genehmigungsverfahren

    Gewerbliche Betriebsanlagen, die geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs. 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (wie Leben und Gesundheit von Nachbarn oder Kunden) zu gefährden oder zu beeinträchtigen, …  
  • Lenkerauskunft

    Mit diesem Formular (ein österreichweit zentrales Service der Stadt Wien) kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach, ohne das von der Bezirksverwaltungsbehörde zugesendete Formular ausfüllen …  
  • Entziehung der Lenkberechtigung

    Entziehung einer Lenkberechtigung bei Wegfall der dafür erforderlichen Voraussetzungen (gesundheitliche Eignung bzw. Verkehrszuverlässigkeit). Es wird ein Verfahren durchgeführt und gegebenenfalls die Lenkberechtigung entzogen und eventuell Maßnahmen vorgeschrieben.  
  • Kursbestätigung - Einbringung

    Aufgrund eines Strafbescheids (z.B. Lenkberechtigung) wird eine Nachschulung gefordert. Die Stelle, bei der die Nachschulung bzw. der Kurs statt gefunden hat, muss die erstellte Kursbestätigung an die für die betroffene Person zuständige Behörde übermitteln.  
  • Schülertransportausweis

    Bei Schülertransporten dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 der BO besitzen oder eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen und eine der nachfolgenden Eintragungen im Führerschein haben , das Wort "Berufskraftfahrer", den Code "112" gemäß § 16 Abs.  
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